LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.06.1995
5 Sa 648/94
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 19.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1262/94

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.06.1995 (5 Sa 648/94) - DRsp Nr. 2001/14320

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 648/94

DRsp Nr. 2001/14320

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Abfindung nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (TV über einen sozialverträglichen Personalabbau BMVg).

Der Kläger war vom 1. März 1964 bis 31. März 1994 als Kraftfahrer bei der Standortverwaltung P. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag. Die Beklagte zahlte eine Abfindung in Höhe von 16.009,31 DM gemäß § 8 TV über einen sozialverträglichen Personalabbau BMVg. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält der Arbeitnehmer, der wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes im gegenseitigen Einvernehmen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet eine Abfindung, die sich nach der Höhe der "Monatsbezüge" und der Dauer der Beschäftigungszeit und dem Lebensalter des Arbeitnehmers bemisst. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Tarifvertrages

ist bei Arbeitern Monatsbezug der Betrag, der dem Arbeiter als Summe aus dem Monatstabellenlohn und dem Sozialzuschlag im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.