LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.05.1995
1 Sa 261/93
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3072/93

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.05.1995 (1 Sa 261/93) - DRsp Nr. 2001/14322

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 1 Sa 261/93

DRsp Nr. 2001/14322

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch darüber, ob eine Lohnforderung, für die der Kläger Konkursausfallgeld beantragt hat, ordnungsgemäß zur Konkurstabelle angemeldet worden ist.

Der Kläger war vom 02.09.93 bis zum 04.11.93 Arbeitnehmer des Z. Er machte am 23.11.93 eine Lohnklage über 9.949,34 DM brutto anhängig. Am 19.01.94 wurde über das Vermögen des Z. das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Beklagte bestellt.

Der Kläger beantragte am 14.01.94 unter Beifügung der Klageschrift Konkursausfallgeld. Mit Anwaltsschreiben vom 09.02.94 meldete er die Forderung von 9.949,34 DM als bevorrechtigte Forderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1a KO zur Konkurstabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderung am 16.03.94. Die Bundesanstalt für Arbeit meldete vorsorglich pauschal als bevorrechtigte Konkursforderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO 150.000 DM an.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die im Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners Z. (- 1 N 72/93 - Amtsgericht Schwarzenbek) angemeldete Forderung des Klägers in Höhe von DM 9.949,34 brutto abzüglich DM 520 netto (Kosten für Unterkunft) besteht und auf die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt Bad Oldesloe, Berliner Ring 1 - 10, 23843 Bad Oldesloe) gemäß § 141 m AFG übergegangen ist.

Der Beklagte hat beantragt,