LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.06.1995
AR 42/92
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 10.04.1995

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.06.1995 (AR 42/92) - DRsp Nr. 2001/14314

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.06.1995 - Aktenzeichen AR 42/92

DRsp Nr. 2001/14314

Gründe:

A.

Die Klägerin fordert für den Zeitraum Januar 1989 bis September 1993 von der Beklagten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer. Die Beklagte hat eingeräumt, dass ihr Betriebszweck Fugarbeiten sind. Zur Durchführung dieser Aufgaben bediene sie sich jedoch ausschließlich Subunternehmen. Ihr einziger festangestellter Arbeitnehmer sei der Zeuge F., der Angestelltenarbeit verrichte und nur in Ausnahmefällen auf den Baustellen ausgeholfen habe, wenn es bei den Subunternehmern zu Schwierigkeiten gekommen sei und die Gefahr bestanden habe, dass Aufträge nicht zeitgerecht abgeschlossen werden.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat am 30.03.95 beschlossen, Beweis zu erheben über die Behauptung,

der W. F. habe in jedem der Kalenderjahre 1989 bis 1993 jeweils zu mehr als 50 % seiner für den Betrieb der Beklagten aufgewandten persönlichen Gesamtarbeitszeit Verfugungsarbeiten ausgeführt,

durch Vernehmung des Zeugen F. Es hat das Arbeitsgericht Elmshorn um die Vernehmung des Zeugen ersucht.

Dieses hat die Durchführung des Beschlusses am 11.04.95 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.91 - 4 AS 7/90 - als unzulässig abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Durchführung der Beweisaufnahme zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen würde.