LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.02.1995
6 Sa 236/94
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 16.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 291/93

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.02.1995 (6 Sa 236/94) - DRsp Nr. 2001/14328

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.02.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 236/94

DRsp Nr. 2001/14328

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 25.03.1944 geborene Kläger war seit dem 01.10.1976 bei der Beklagten beschäftigt, seit dem 01.01.1986 als Substitut in der Radio- und Fernsehwerkstatt der Filiale der Beklagten in F. In dieser Abteilung waren zwei Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist gelernter Radio- und Fernsehtechnikermeister, verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Er erhielt Vergütung nach Gehaltsgruppe B 3 a des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt ca. DM 3.535. Im Warenhaus der Beklagten in F. ca. 210 Arbeitnehmer beschäftigt.

Am 02.02.1993 beschloss der Vorstand der Beklagten, den technischen Kundendienst in sämtlichen Filialen mit Wirkung zum 30.06.1993 aufzulösen. Ab 01.07.1993 sollten die entsprechenden Serviceleistungen durch die Firma U. U. GmbH, eine Tochtergesellschaft der Q. AG und Co. in N., erbracht werden. Diese betreibt ca. 100 Kundendienstniederlassungen, u.a. auch eine Niederlassung in F. Sachliche oder räumliche Betriebsmittel wurden dabei nicht übertragen. Die U. erbringt u.a. auch sämtliche Kundendienstleistungen für die technischen Geräte der Firma Q.