LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.01.1995
6 Sa 202/94
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 23.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 838/93

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.01.1995 (6 Sa 202/94) - DRsp Nr. 2001/14334

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 202/94

DRsp Nr. 2001/14334

Tatbestand:

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Neumünster geklagt mit dem Antrag,

festzustellen, dass er ab dem 13.08.1991 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten ist.

Hierauf hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 23.02.1994 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 14.400 DM.

Gegen dieses ihm am 25.03.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.04.1994 Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz trägt den Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle 1 mit Eingangsdatum 26.04.1994, versehen mit dem Handzeichen des Bediensteten, der den Schriftsatz abgestempelt hat. Der Nachtbriefkasten ist auch Notfristkasten für das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Daneben befindet sich auf der Berufungsschrift ein Eingangsstempel des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, ebenfalls mit Datum 26.04.1994 und unterzeichnet von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Gerichts.