LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.03.1995
2 Sa 39/95
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1682/94

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.03.1995 (2 Sa 39/95) - DRsp Nr. 2001/14326

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 39/95

DRsp Nr. 2001/14326

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 29.06.1994 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die am 19.07.1973 geborene Klägerin ist im Betrieb der Beklagten in der Zeit vom 01.08.1991 bis zum 28.06.1994 zur Industriekauffrau ausgebildet worden. An diesem Tag hat sie ihre Prüfung mit der Note "ausreichend" bestanden; in der schriftlichen Prüfung hat sie in den Fächern

Industriebetriebslehre

Rechnungswesen/Organisation/Datenverarbeitung

Wirtschafts- und Sozialkunde

zweimal die Note "mangelhaft" und einmal "ausreichend" erhalten. Über eine mündliche Ergänzungsprüfung hat die Klägerin das Gesamtergebnis "ausreichend" erreicht. Die Beklagte hat die Klägerin nach Abschluss der Ausbildung nicht weiterbeschäftigt. In einer Vereinbarung, die zwischen dem Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e.V. (Gesamtmetall) und der Industriegewerkschaft Metall am 05.03.1994 (im Folgenden: TV Beschäftigungssicherung) zustande gekommen ist, heißt es unter

3. Übernahme von Auszubildenden

3.1 Auszubildende werden im Grundsatz nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens sechs Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.