LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.01.1995
3 Sa 568/94
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 21.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1628/93

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.01.1995 (3 Sa 568/94) - DRsp Nr. 2001/14333

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 568/94

DRsp Nr. 2001/14333

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Der Kläger klagt neben zwei weiteren Klägern aus parallel verhandelten Rechtsstreitigkeiten auf Entfernung einer Abmahnung vom 23. September 1993 aus der Personalakte.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung musste auch Erfolg haben. Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 23. September 1993 aus seiner Personalakte zu, weil die auf eine Verletzung vertraglicher Arbeitspflichten gestützte Abmahnung rechtlich nicht zu beanstanden ist.