LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.05.1995
5 Sa 5/95
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 23.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 472/94

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.05.1995 (5 Sa 5/95) - DRsp Nr. 2001/14317

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 5/95

DRsp Nr. 2001/14317

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Gehaltsgruppe der Kläger zu vergüten ist.

Der Kläger ist seit dem 19. Mai 1980 im Werk B. der Beklagten tätig. Er wurde als "Werkfeuerwehrmann" eingestellt und besuchte zunächst in der Zeit vom 19. Mai bis 11. Juli 1980 die Landesfeuerwehrschule Rheinland-Pfalz und bestand die "Oberbrandmeisterprüfung" am 04. Juli 1980. Das Zeugnis (Kopie Bl. 60 d.A.) enthält den Zusatz: "Die Prüfung gilt jedoch nicht als beamtenrechtliche Laufbahnprüfung, da hierzu die Voraussetzungen nicht erfüllt sind". Seit 07. Juli 1980 übt er die Tätigkeit des Wehrführers der Werkfeuerwehr aus.

Die Beklagte zählt mit ihrem Werk B. und den Chemischen Werken M.-M. ebenso zur D.-Gruppe wie die Firma D. Mineralöl AG. Zur letztgenannten Firma gehören die Erdölwerke H. (H.). Seit Ende 1991/Anfang 1992 gelten für die drei aufgeführten Werke sowie acht weitere Betriebe bundeseinheitliche Haustarifverträge, unter anderem der Manteltarifvertrag, Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag, jeweils vom 02. November 1992.

Das Werk B. war bis zum Jahre 1991 als C. C. GmbH als selbständige Gesellschaft Mitglied des Arbeitgeberverbandes Chemie Schleswig-Holstein e.V. und unterlag dem dortigen Chemieverbandstarifvertrag, bis sie im Zuge der Verschmelzung mit der Beklagten zum Jahresende 1991 aus dem Verband austrat.