LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.04.1995
3 (2) Sa 607/94
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 25.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3529/93

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.04.1995 (3 (2) Sa 607/94) - DRsp Nr. 2001/14323

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.04.1995 - Aktenzeichen 3 (2) Sa 607/94

DRsp Nr. 2001/14323

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze mit deren Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung musste auch Erfolg haben. Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 (Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst). Zwar bezieht die Klägerin schon länger als 4 Jahre Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a . Die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 neue Fassung setzt jedoch im Hinblick auf die Änderung des Tarifvertrages, und zwar insbesondere auch der Vergütungsgruppe IV a, voraus, dass die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 15 - besondere Schwierigkeit und Bedeutung - erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden noch einmal besonders im Tatbestand der Fallgruppe 7 erwähnt. Diese Heraushebungsmerkmale sind hier nach dem im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt nicht erfüllt.