LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.05.1995
2 Sa 244/95
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 10.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ga 1/95

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.05.1995 (2 Sa 244/95) - DRsp Nr. 2001/14316

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 244/95

DRsp Nr. 2001/14316

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die durch Urteil vom 10.01.1995 erlassene einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung fortbestehen kann.

Der Kläger war vom 01. November 1975 bis zum 30. September 1984 im Betrieb der Beklagten als Ingenieur beschäftigt und nahm seine Tätigkeit am 01. März 1985 wieder auf. Mit Schreiben "An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses ST. so teilte die Beklagte mit, dass der Kläger zum 01. Januar 1993 als "Junior-Vertriebsleiter" die Aufgaben des täglichen Vertriebsgeschäftes übernehmen werde. In einem Organisationsplan vom 24. Oktober 1994 ist der Kläger als Vertriebsleiter ausgewiesen. In einer internen Mitteilung der Geschäftsleitung teilte die Beklagte u.a. mit, dass zum 01. Januar 1995 eine neue Vertriebsleiterin eingestellt und der Kläger die "Entwicklung der Abteilung Anlagenbau ausbauen" werde.

Der Kläger hat vorgetragen, die personellen Maßnahmen der Beklagten hinsichtlich der Neubesetzung der Vertriebsleitung seien unwirksam. Nach wie vor bekleide er, der Kläger, die Position des Vertriebsleiters mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Er habe ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Vertriebsleiter.

Der Kläger hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,