LAG Thüringen - Urteil vom 30.11.1995
1 Sa 9/95
Normen:
AGB-DDR § 260, § 265; § 265 a; EV-Anlage II, Kap. VIII, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 F; Art. 169, Art. 231; EGBGB § 6, § 232, § 1 und § 10 ; BGB § 195 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 02.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 50/94

LAG Thüringen - Urteil vom 30.11.1995 (1 Sa 9/95) - DRsp Nr. 2001/12173

LAG Thüringen, Urteil vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 1 Sa 9/95

DRsp Nr. 2001/12173

"Wird die gemäß § 260 AGB-DDR zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Werktätigen/Arbeitnehmers als Straftat verfolgt, so unterliegt der Schadensersatzanspruch nur noch der 30-jährigen Verjährungsfrist, wenn das Strafurteil erst nach dem Außerkrafttreten der §§ 260 - 265 a AGB-DDR zum 31.12.1991 Rechtskraft erlangt hat."

Normenkette:

AGB-DDR § 260, § 265; § 265 a; EV-Anlage II, Kap. VIII, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 F; Art. 169, Art. 231; EGBGB § 6, § 232, § 1 und § 10 ; BGB § 195 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien sind Schadensersatzansprüche streitig

Die Beklagte war bis Ende 1989 Angestellte der ... der DDR. Sie täuschte ab November 1984 Schadensfälle vor und ließ die Schadensbeträge auf die Konten dritter Personen überweisen. Von diesen ließ sie sich einen vereinbarten Anteil an den überwiesenen Beträgen auszahlen.

Gegen die Beklagte wurde aufgrund einer Anzeige vom 09.01.1990 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das am 09.08.1990 zur Erhebung der Anklage und durch Urteil des ... beim Kreisgericht Erfurt vom 30.04.1992 zur Verurteilung der Beklagten wegen fortgesetzter Untreue führte. Das Strafurteil ist seit 08.05.1992 rechtskräftig.