BSG - Beschluss vom 22.06.2020
B 13 R 89/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 257/17
SG Konstanz, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 2084/14

Leistung einer höheren RegelaltersrenteBerücksichtigung von in Polen zurückgelegter rentenrechtlicher ZeitenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAuslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts

BSG, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen B 13 R 89/19 B

DRsp Nr. 2020/10420

Leistung einer höheren Regelaltersrente Berücksichtigung von in Polen zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit steht eine höhere Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung der von ihm in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vom 26.4.1966 bis 25.2.1988 nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Volksrepublik Polen über Rentenund Unfallversicherung vom 9.10.1975 (DPSVA 1975).