Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht eine höhere Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung der von ihm in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vom 26.4.1966 bis 25.2.1988 nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Volksrepublik Polen über Rentenund Unfallversicherung vom 9.10.1975 (DPSVA 1975).
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