BSG - Beschluss vom 25.04.2017
B 13 R 65/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 290/16
SG Magdeburg, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 741/15

Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenDivergenzrügeBegriff der AbweichungFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen B 13 R 65/17 B

DRsp Nr. 2017/13752

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Divergenzrüge Begriff der Abweichung Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen; sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 2. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 4. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).