LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.12.2016
L 5 R 290/16
Normen:
SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 47 Abs. 1 S. 1-3; SGB VI § 21;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 741/15

Übergangsgeld für eine Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenBerechnung des RegelentgeltsBemessungszeitraumAktuell bestehendes Beschäftigungsverhältnis

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 5 R 290/16

DRsp Nr. 2017/12220

Übergangsgeld für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Berechnung des Regelentgelts Bemessungszeitraum Aktuell bestehendes Beschäftigungsverhältnis

1. Für die Berechnung des Regelentgelts wird nach § 47 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. 2. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt; ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.