LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2020
L 3 U 142/17
Normen:
SGB VII a.F. §§ 46 ff.;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 18/15

Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenHöhe von ÜbergangsgeldBezug einer Entgeltersatzleistung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen L 3 U 142/17

DRsp Nr. 2021/1613

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Höhe von Übergangsgeld Bezug einer Entgeltersatzleistung

§§ 46 und 47 SGB IX a.F. beziehen sich auf einen Arbeitsverdienst und nicht auf den Bezug einer Entgeltersatzleistung; Arbeitslosengeld I ist eine Entgeltersatzleistung und damit weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII a.F. §§ 46 ff.;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Übergangsgeldes des Klägers für den Zeitraum eines von ihm als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolvierten Reha-Vorbereitungslehrgangs und einer Umschulung in der Zeit vom 21. Oktober 2014 bis zum 26. Januar 2017.

Der 1971 geborene Kläger erlitt am 27. Oktober 1978 im Rahmen des Sportunterrichts als Schüler der T-Oberschule in Z einen Unfall, als er beim Handballtraining stürzte und mit dem rechten Ellenbogen an eine Wand prallte. Dabei zog er sich eine Abrissfraktur des Epicondylus ulnaris ohne wesentliche Dislokation zu, die konservativ mit einer Gipsschiene behandelt wurde.