BSG - Urteil vom 05.07.2018
B 8 SO 32/16 R
Normen:
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 126, 174
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 86/15
SG Koblenz, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 32/14

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIÖrtlich zuständiger LeistungsträgerWechsel zwischen Ambulant-betreutem-Wohnen und stationärer EinrichtungTatsächlicher Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten

BSG, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 32/16 R

DRsp Nr. 2018/16423

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Örtlich zuständiger Leistungsträger Wechsel zwischen Ambulant-betreutem-Wohnen und stationärer Einrichtung Tatsächlicher Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten

Die Regelung über die fortgesetzte örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers beim Übertritt von einer stationären Einrichtung zu einer anderen ist auf den Wechsel aus einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung (sog "gemischte Kette") weder direkt noch analog anwendbar.

1. Eine erweiternde Auslegung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII unter Einbeziehung auch nahtloser Wechsel zwischen Ambulant-betreutem-Wohnen und stationärer Einrichtung ist wegen des eindeutigen Wortlauts nicht angezeigt. 2. In § 98 SGB XII wird tatbestandlich zwischen der Zuständigkeit in Fällen stationärer Unterbringung und in Fällen Ambulant-betreuten-Wohnens unterschieden. 3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 58 843,49 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I