BSG - Beschluss vom 08.12.2020
B 8 SO 35/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 147/16 ZVW
SG Mainz, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 89/05

Leistungen der EingliederungshilfeAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 35/20 BH

DRsp Nr. 2021/2719

Leistungen der Eingliederungshilfe Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. August 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit sind ua Leistungen der Eingliederungshilfe.