BSG - Urteil vom 24.06.2020
B 4 AS 10/20 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 912
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 26/18
SG Hamburg, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 255/16

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme nicht unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehender BewilligungsbescheideObjektive Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt des Erlasses bei nicht endgültig aufgeklärtem SachverhaltAnforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden und an die Ermessensausübung der Behörde infolge von Bösgläubigkeit der Leistungsempfänger in Fällen prognostisch schwankenden Einkommens

BSG, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 10/20 R

DRsp Nr. 2020/11721

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme nicht unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehender Bewilligungsbescheide Objektive Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt des Erlasses bei nicht endgültig aufgeklärtem Sachverhalt Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden und an die Ermessensausübung der Behörde infolge von Bösgläubigkeit der Leistungsempfänger in Fällen prognostisch schwankenden Einkommens

1. Für die Bösgläubigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist es in jedem Fall ausreichend, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre wusste oder wissen musste, dass ihm die zuerkannte Leistung so nicht zusteht. Es reicht daher grundsätzlich aus, wenn sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis darauf bezieht, dass bei der Bewilligungsentscheidung das tatsächlich zugeflossene Einkommen noch nicht vollständig berücksichtigt worden ist. 2. In den Fällen prognostisch schwankenden Einkommens muss überdies auch geprüft werden, ob die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Erwartung unterlegt war, dass das später zufließende Einkommen auch höher sein kann als der prognostisch berücksichtigte Betrag.