BSG - Beschluss vom 08.10.2020
B 8 SO 12/20 BH
Normen:
SGB XII § 28a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 669/18
SG Köln, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SO 413/16

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 12/20 BH

DRsp Nr. 2020/16238

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2020 - L 9 SO 669/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 28a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum vom 1.7.2016 bis 30.6.2017.

Der Kläger hat mit der gegen die Leistungsbewilligung im genannten Zeitraum gerichteten Klage geltend gemacht, dass die Regelsätze zu niedrig bemessen seien und sein verfassungsmäßiges Recht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzten. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben . Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Höhe der Regelbedarfe sei verfassungskonform. Hinsichtlich der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung wegen des zugeflossenen Betriebskostenguthabens sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem die Beklagte auf die Rückforderung verzichtet habe.