BSG - Beschluss vom 05.11.2020
B 8 SO 34/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 838/20
SG Karlsruhe, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 3012/19

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 34/20 BH

DRsp Nr. 2020/18037

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum vom 1.8.2019 bis 30.6.2020.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin vorläufig ab 1.7.2019 (Bescheid vom 10.7.2019; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2019) und endgültig ab 1.8.2019 Grundsicherungsleistungen (Bescheid vom 21.8.2019; Widerspruchsbescheid vom 3.9.2019), jeweils nach der Regelbedarfsstufe 2 und unter Berücksichtigung von Renteneinkommen des Ehemannes. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin vorgebracht hat, sie lebe tatsächlich von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung getrennt, ist erfolglos geblieben . Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, zwar sei auch innerhalb einer Wohnung Getrenntleben möglich, dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Eheleute lebten nicht getrennt.