BSG - Beschluss vom 19.11.2019
B 8 SO 63/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 35/18
SG Stralsund, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 104/16

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 63/19 B

DRsp Nr. 2019/18028

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Genügen der Darlegungspflicht

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) anstelle der bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII vom 1.5.2016 bis 30.6.2017 bzw die Zuerkennung eines Mehrbedarfs.