BSG - Beschluss vom 28.07.2020
B 8 SO 1/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 125/14
SG Gießen, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 23/13

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungEinkommensmindernde Berücksichtigung einer Instandhaltungspauschale für selbstgenutztes WohneigentumGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 1/19 B

DRsp Nr. 2020/13940

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Einkommensmindernde Berücksichtigung einer Instandhaltungspauschale für selbstgenutztes Wohneigentum Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013.