BSG - Beschluss vom 21.10.2020
B 8 SO 28/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 310/19
SG München, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 664/16

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungFehlende Mitwirkung an der Klärung von Einkommensverhältnissen und VermögensverhältnissenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 28/20 B

DRsp Nr. 2020/18041

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Fehlende Mitwirkung an der Klärung von Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).