Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. April 2020 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die miteinander verheirateten Kläger beantragten im März 2017 beim Beklagten Grundsicherungsleistungen, die dieser unter Hinweis auf vorhandenes, verwertbares Vermögen, zwei Kraftfahrzeuge (Kfz), ablehnte (Bescheid vom 21.4.2017; Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017). Die Klagen hiergegen haben keinen Erfolg gehabt . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des ausgeführt, der Wert der beiden Kfz übersteige noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung den (gemeinsamen) Vermögensfreibetrag von 10 000 Euro. Zudem stünden der Verwertung zumindest eines der beiden Kfz keine Härtegesichtspunkte iS des § Abs Satz 1 entgegen.
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