BSG - Beschluss vom 07.06.2018
B 8 SO 60/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1062/17
SG Stuttgart, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 6783/16

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenÜbersehen weiterer Ansprüche durch das GerichtGenügen der Bezeichnungslast

BSG, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 60/17 B

DRsp Nr. 2018/9325

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Übersehen weiterer Ansprüche durch das Gericht Genügen der Bezeichnungslast

1. Mit dem Vortrag, das LSG habe ein Klagebegehren verkannt, weil es die Geltendmachung weiterer Ansprüche übersehen habe, wird eine Verletzung von § 123 SGG nicht in der gebotenen Form dargelegt. 2. Der Bezeichnungslast ist nur dann genügt, wenn der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw. Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).