BSG - Beschluss vom 13.07.2020
B 8 SO 25/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 45/19
SG Mainz, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 31/17

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungVerletzung von MitwirkungspflichtenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 25/20 B

DRsp Nr. 2020/11609

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Verletzung von Mitwirkungspflichten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Versagung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).