BSG - Beschluss vom 13.09.2018
B 8 SO 23/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 512/15
SG Gelsenkirchen, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 273/13

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller ErwerbsminderungWiedereinsetzung in den vorigen StandKeine Nachprüfung der Ausführung einer klaren Anweisung an langjährig tätiges und für die Fristenbehandlung geschultes Personal

BSG, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 23/18 B

DRsp Nr. 2018/17316

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Keine Nachprüfung der Ausführung einer klaren Anweisung an langjährig tätiges und für die Fristenbehandlung geschultes Personal

Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Ausführung einer klaren Anweisung an langjährig tätiges und entsprechend für die Fristenbehandlung geschultes Personal nachzuprüfen, wenn deren Erledigung keine besonderen Schwierigkeiten erkennen lässt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).