LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2020
L 32 AS 1255/18
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 9720/16

Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB IIAnrechnung von Kindergeld bei im hälftigen Wechselmodell erfolgender KinderbetreuungWohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 1255/18

DRsp Nr. 2021/130

Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II Anrechnung von Kindergeld bei im hälftigen Wechselmodell erfolgender Kinderbetreuung Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern

Eine Weiterleitung von Kindergeld, die den Vorgaben des Grundsicherungsrechts zuwiderläuft, ist unzulässig.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum von März bis August 2016 im Hinblick auf eine volle oder hälftige Anrechnung des Kindergeldes bei im hälftigen Wechselmodell erfolgender Kinderbetreuung und die auch insofern strittige Bestimmung des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).