BSG - Beschluss vom 04.05.2018
B 3 KR 2/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 431/16
SG Kassel, vom 21.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 503/15

Leistungen der häuslichen KrankenpflegeErstattungs- oder FreistellungsanspruchFehlender Vergütungsanspruch des LeistungserbringersBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 04.05.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 2/18 B

DRsp Nr. 2018/8269

Leistungen der häuslichen Krankenpflege Erstattungs- oder Freistellungsanspruch Fehlender Vergütungsanspruch des Leistungserbringers Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Wenn der Versicherte für eine Leistung weder etwas bezahlt hat noch etwas schuldet, weil kein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers entstanden ist, besteht auch kein Erstattungs- oder Freistellungsanspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V.2. Es handelt sich insoweit um eine bereits geklärte Rechtsfrage, die nicht mehr zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen kann.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.11.2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3;

Gründe:

I