BSG - Beschluss vom 28.11.2019
B 8 SO 55/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 386/16
SG Gotha, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 194/15

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenProzessunfähigkeit eines KlägersAbsoluter Revisionsgrund

BSG, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 55/17 B

DRsp Nr. 2020/3402

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozessunfähigkeit eines Klägers Absoluter Revisionsgrund

1. Geht das LSG zu Unrecht von der Prozessfähigkeit eines Klägers aus und war dieser deshalb nicht wirksam vertreten, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht. 2. Ein Rechtsmittel, mit dem eine Prozessunfähigkeit gerügt wird, ist zunächst ohne Rücksicht auf die möglicherweise bestehende Prozessunfähigkeit zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 4;

Gründe

I

Im Streit sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).