BSG - Beschluss vom 15.11.2022
B 8 SO 18/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 2796/21
SG Ulm, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 1265/21

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 18/22 B

DRsp Nr. 2023/955

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. April 2022 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 90;

Gründe

I

Im Streit sind Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Die Kläger sind verheiratet. Der an Demenz leidenden Klägerin ist seit 1.10.2020 der Pflegegrad 4 zuerkannt; sie ist in einem Seniorenstift untergebracht. Ihr Antrag auf Hilfe zur Pflege ist vom Beklagten unter Hinweis auf vorhandenes Vermögen iHv ca 95.000 Euro abgelehnt worden (Bescheid vom 9.12.2020; Widerspruchsbescheid vom 29.4.2021). Die Klage, mit der vorgebracht worden ist, das Vermögen sei im Wesentlichen dem Kläger zuzuordnen, ist erfolglos geblieben . Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klage des Klägers sei mangels Beschwer unzulässig; die angefochtenen Bescheide richteten sich nur an die Klägerin. Diese habe wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem . Ein Härtefall liege nicht vor.