Die Beschwerden der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. April 2022 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die Kläger sind verheiratet. Der an Demenz leidenden Klägerin ist seit 1.10.2020 der Pflegegrad 4 zuerkannt; sie ist in einem Seniorenstift untergebracht. Ihr Antrag auf Hilfe zur Pflege ist vom Beklagten unter Hinweis auf vorhandenes Vermögen iHv ca 95.000 Euro abgelehnt worden (Bescheid vom 9.12.2020; Widerspruchsbescheid vom 29.4.2021). Die Klage, mit der vorgebracht worden ist, das Vermögen sei im Wesentlichen dem Kläger zuzuordnen, ist erfolglos geblieben . Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klage des Klägers sei mangels Beschwer unzulässig; die angefochtenen Bescheide richteten sich nur an die Klägerin. Diese habe wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem . Ein Härtefall liege nicht vor.
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