LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.2005
L 11 KR 3740/04
Normen:
BUBRL-Ä Anl B Nr. 12; GMG; SGB V § 13 Abs. 4 § 135 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1019/04

Leistungen der Krankenversicherung bei ambulanter EU-Auslandsbehandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen L 11 KR 3740/04

DRsp Nr. 2006/6561

Leistungen der Krankenversicherung bei ambulanter EU-Auslandsbehandlung

Auch unter Geltung des § 13 Abs. 4 SGB V gelten die Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs des nationalen Rechts bei einer ambulanten EU-Auslandsbehandlung uneingeschränkt, wenn und solange sie nicht diskriminierend wirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BUBRL-Ä Anl B Nr. 12; GMG; SGB V § 13 Abs. 4 § 135 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme der Behandlung mit der Doman-Delacato-Therapie (DDT) in Italien streitig.

Der am 24. Juni 1997 geborene, bei der Beklagten über seinen Vater familienversicherte Kläger ist bereits in der 32. Schwangerschaftswoche mit schweren perinatalen Komplikationen zur Welt gekommen und leidet seitdem an einer schweren Cerebralparese mit Tetraspastik. Ferner liegt eine schwere Innenohrschwerhörigkeit, eine an Blindheit grenzende Sehbehinderung sowie ein Anfallsleiden vor.