BSG - Urteil vom 25.04.2018
B 4 AS 19/17 R
Normen:
SGB II § 28 Abs. 5; SGB II § 28 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 2512
NZS 2018, 626
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 195/13
SG Lübeck, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 785/12

Leistungen der Lernförderung wegen einer Lese-Rechtschreib-SchwächeGerichtlich isoliert durchsetzbarer AnspruchGegenstand der LernförderungLernziele Lesen und Schreiben

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 19/17 R

DRsp Nr. 2018/8437

Leistungen der Lernförderung wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche Gerichtlich isoliert durchsetzbarer Anspruch Gegenstand der Lernförderung Lernziele Lesen und Schreiben

1. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II ist ein gerichtlich isoliert durchsetzbarer Anspruch. 2. Jegliche Förderung Lernender - und damit nicht nur Nachhilfe - ist begrifflich Lernförderung. 3. Gegenstand der Lernförderung sind die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele Lesen und Schreiben. 4. Eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse als solche ist kein Gegenstand der Lernförderung.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 28 Abs. 5; SGB II § 28 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten sind Leistungen der Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB II wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) vom 1.4.2012 bis zum 31.7.2014.