BSG - Beschluss vom 27.08.2020
B 9 V 5/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 4/17
SG Braunschweig, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 36/15

Leistungen der Opferentschädigung wegen eines SchockschadensGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen B 9 V 5/20 B

DRsp Nr. 2020/13939

Leistungen der Opferentschädigung wegen eines Schockschadens Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt Leistungen der Opferentschädigung wegen eines Schockschadens.

Im Mai 2012 lauerte der Ehegatte der Nichte der Klägerin dem neuen Lebensgefährten der Nichte auf. Er schlug mit einer Gartenhacke auf den Kopf des Opfers ein und verletzte es lebensbedrohlich. Die Klägerin trägt vor, sie sei im Rahmen der Rettungsmaßnahmen hinzugerufen worden und habe dabei einen Schock erlitten, der sie psychisch erheblich geschädigt habe.

Wie vor ihm der Beklagte und das SG hat das LSG hat einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung wegen eines Schockschadens verneint (Urteil vom 24.1.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II