Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt Leistungen der Opferentschädigung wegen eines Schockschadens.
Im Mai 2012 lauerte der Ehegatte der Nichte der Klägerin dem neuen Lebensgefährten der Nichte auf. Er schlug mit einer Gartenhacke auf den Kopf des Opfers ein und verletzte es lebensbedrohlich. Die Klägerin trägt vor, sie sei im Rahmen der Rettungsmaßnahmen hinzugerufen worden und habe dabei einen Schock erlitten, der sie psychisch erheblich geschädigt habe.
Wie vor ihm der Beklagte und das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
II
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