BSG - Beschluss vom 25.11.2019
B 9 V 5/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 ;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 474/19
SG Altenburg, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VE 1204/18

Leistungen der OpferentschädigungVerletzung der Grundsätze des Anscheinsbeweises

BSG, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen B 9 V 5/19 BH

DRsp Nr. 2020/1307

Leistungen der Opferentschädigung Verletzung der Grundsätze des Anscheinsbeweises

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt zum wiederholten Mal Leistungen der Opferentschädigung wegen einer nach ihrer Ansicht fehlerhaften orthopädischen Behandlung ihrer Skoliose in der ehemaligen DDR.

Ihren im Jahr 2013 beim Beklagten erfolglos gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung begründete die Klägerin mit der Behauptung, die sie in den Jahren 1986 - 1990 behandelnden Ärzte hätten notwendige Behandlungen unterlassen und sie über bestehende Behandlungsmöglichkeiten getäuscht.