Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die vormalige Klägerin, die Mutter des Klägers und Berufungsklägers, begehrte von der Beklagten und Berufungsbeklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung unter Zugrundelegung des Pflegegrades 5 statt 4 noch für den Zeitraum 02.01.2017 bis 30.09.2018. Sie ist 2020 verstorben.
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