BSG - Urteil vom 10.11.2005
B 3 P 10/04 R
Normen:
SGB XI § 13 Abs. 2 § 13 Abs. 3 S. 3 § 13 Abs. 4 § 23 Abs. 1 § 40 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 33 ; SGG § 55 ; VVG § 178b Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 250
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 14 P 1091/02 - 19.08.2004,
SG Marburg, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 224/01

Leistungen der privaten Pflegeversicherung, zulässige Klageart, Abgrenzung zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Anspruch auf Hilfsmittel

BSG, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen B 3 P 10/04 R

DRsp Nr. 2006/7117

Leistungen der privaten Pflegeversicherung, zulässige Klageart, Abgrenzung zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Anspruch auf Hilfsmittel

1. Im privatrechtlichen Versicherungsverhältnis muss sich der Versicherte, der ein bestimmtes Hilfsmittel benötigt, dieses selbst beschaffen und im Regelfall in Vorleistung treten, wenn eine leihweise Überlassung nicht angeboten wird. Im Falle der Vorleistung trägt er das Risiko, dass er seine verauslagten Kosten nicht erstattet erhält. In Zweifelsfällen hat er deshalb ein berechtigtes Interesse daran, vorab gerichtlich klären zu lassen, ob eine Leistungspflicht der Versicherung besteht. Das prozessuale Mittel dafür ist die Feststellungsklage gemäß § 55 SGG. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Bestreiten der Leistungspflicht durch das Versicherungsunternehmen.