BSG - Beschluss vom 19.02.2018
B 14 AS 49/17 R
Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 461/14
SG Magdeburg, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3269/12

Leistungen für einen Schüleraustausch nach AustralienRevisionWiedereinsetzung in den vorigen StandAnwaltliche Pflicht zur FristenkontrolleVermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen

BSG, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 49/17 R

DRsp Nr. 2018/4911

Leistungen für einen Schüleraustausch nach Australien Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwaltliche Pflicht zur Fristenkontrolle Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen

1. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen. 2. Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt insoweit vor, wenn er darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat. 3. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht; zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen.