Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2019 - L 4 AS 140/17 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Im Streit sind Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in einem Zeitraum vom 1.12.2010 bis 31.5.2014.
Der Kläger, der seit Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, bezog Ende 2010 eine Wohnung in der F.straße in Hamburg, die er bis zum 31.5.2014 bewohnte. Für die Zeit vom 1.12.2010 bis 31.5.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für KdUH. Den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Bescheide und Übernahme weiterer Kosten in Höhe von insgesamt 2050 Euro für diesen Zeitraum lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 7.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 14.1.2015). Für die Zeit vom 1.6.2013 bis 31.5.2014 lehnte der Beklagte Leistungen für KdUH insgesamt ab, weil zweifelhaft sei, ob der Kläger die Wohnung F.straße in Hamburg dauerhaft bewohne .
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