BSG - Beschluss vom 21.11.2018
B 8 SO 62/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 206/17
SG Mainz, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 69/15

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB XIIVoraussetzungen einer wirksamen Verpflichtung zur MietzinszahlungÜbernahme tatsächlicher Aufwendungen

BSG, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 62/18 B

DRsp Nr. 2019/8283

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII Voraussetzungen einer wirksamen Verpflichtung zur Mietzinszahlung Übernahme tatsächlicher Aufwendungen

1. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung müssen nicht nur dann übernommen werden, wenn solchen Zahlungen eine (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. 2. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn zählen auch die Kosten, die einem Antragsteller durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)getragen werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist noch die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.5.2014 bis 31.7.2018.