LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.05.2020
L 18 AS 21/17
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 688
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 709/15

Leistungen für Kosten der Unterkunft und HeizungPrüfungsdichte für eine Ermessensentscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 21/17

DRsp Nr. 2020/8117

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung Prüfungsdichte für eine Ermessensentscheidung

Der Schutzzweck der Entziehungsermächtigung in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I rechtfertigt aufgrund des eingeräumten Ermessens rechtlich nicht von vornherein in jedem Fall eine Versagung der Leistung. In die Abwägung sind besondere Umstände des Einzelfalles sowie persönliche Verhältnisse des Berechtigten einzubeziehen – hier im Falle der fehlenden Erbringung von Nachweisen zu Kosten der Unterbringung bei gleichzeitiger Zahlung einer "Pauschale für grundstücksbezogene Kosten" an die Mutter.