Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juli 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.
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