LSG Hessen - Beschluss vom 22.11.2005
L 9 AS 68/05 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 298/05

Leistungen für Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzUnangemessen hohe HeizkostenKeine Saldierung von Kosten der Unterkunft und Heizung

LSG Hessen, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen L 9 AS 68/05 ER

DRsp Nr. 2017/1559

Leistungen für Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Unangemessen hohe Heizkosten Keine Saldierung von Kosten der Unterkunft und Heizung

1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2. Ein Anordnungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Betrachtung der Kosten für Unterkunft und Heizung mit der Folge, dass unangemessen hohe Heizkosten durch entsprechend niedrigere Kosten der Unterkunft ausgeglichen werden könnten, wenn nur die Summe der Unterkunfts- und Heizungskosten den angemessenen Umfang nicht übersteigt, besteht nicht. 3. Eine derartige einheitliche Betrachtung gebietet weder der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch die Systematik des SGB II.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juli 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.