SG Berlin - Beschluss vom 23.11.2005
S 88 AY 335/05 ER
Normen:
AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 20 ; VwVfG § 28 ;

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Einstellung wegen unerlaubter Tätigkeit, Erforderlichkeit einer Anhörung, Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde

SG Berlin, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen S 88 AY 335/05 ER

DRsp Nr. 2008/9151

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Einstellung wegen unerlaubter Tätigkeit, Erforderlichkeit einer Anhörung, Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde

Die Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG auf Null bedarf in jedem Fall einer vorherigen Anhörung der Betroffenen mit ausreichender Äußerungsfrist gemäß § 28 VwVfG. Leistungen der Sozialhilfe sind bei Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit nicht ohne weiteres einzustellen. Die Behörde muss den Sachverhalt gemäß § 20 SGB X aufklären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 20 ; VwVfG § 28 ;