SG Hamburg - Beschluss vom 17.11.2005
S 62 AY 37/05 ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 S. 1 ; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 7 § 29 Abs. 1 S. 8 ;

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Übernahme der Mietkaution zur Anmietung einer Wohnung

SG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen S 62 AY 37/05 ER

DRsp Nr. 2008/9224

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Übernahme der Mietkaution zur Anmietung einer Wohnung

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen sieht § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG vor, dass auch die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat übernommen werden. Wohnungsbeschaffungskosten, insbesondere für eine Mietkaution, werden nicht genannt. Leistungen für eine Mietkaution können jedoch im Einzelfall gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AsylbLG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 S. 1 ; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 7 § 29 Abs. 1 S. 8 ;