LSG Bayern - Urteil vom 05.08.2020
L 8 AY 28/19
Normen:
AsylbLG § 3; BGB § 195;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AY 5/18

Leistungen nach dem AsylbLGEinrede der VerjährungVerstoß gegen asylrechtliche oder ausländerrechtliche RegelungenVernichtung von Pässen und die Angabe einer falschen Identität

LSG Bayern, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen L 8 AY 28/19

DRsp Nr. 2020/13756

Leistungen nach dem AsylbLG Einrede der Verjährung Verstoß gegen asylrechtliche oder ausländerrechtliche Regelungen Vernichtung von Pässen und die Angabe einer falschen Identität

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Februar 2019 abgeändert und der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 12. September 2016 und Abänderung seines Bescheids vom 27. November 2017, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2018, verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2018 und für die Zeit vom 22. Februar bis 28. Februar 2018 Grundleistungen i.H.v. monatlich 320,14 EUR unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen für den Lebensunterhalt zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte hat sechs Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 3; BGB § 195;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2018 Anspruch auf höhere laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat.

1. 2. 3.