BSG - Beschluss vom 14.08.2020
B 9 V 25/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 54/19
SG Detmold, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 35/19

Leistungen nach dem OEG wegen der Folgen eines Polizeieinsatzes in einer WohnungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen B 9 V 25/20 B

DRsp Nr. 2020/14724

Leistungen nach dem OEG wegen der Folgen eines Polizeieinsatzes in einer Wohnung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen der Folgen eines Polizeieinsatzes in ihrer Wohnung. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Die Hausdurchsuchung sei nicht rechtswidrig gewesen und damit keine Straftat zum Nachteil der Klägerin. Erst recht sei kein tätlicher Angriff iS des OEG erfolgt. Aus dem Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 24.11.1983 und aus der Richtlinie 2004/80/EG des Rates der Europäischen Union (EU) vom 29.4.2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten ergebe sich nichts anderes (Urteil vom 24.4.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

II