LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2020
L 13 AS 261/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 290/16

Leistungen nach dem SGB II für Bedarfe der Unterkunft unter Berücksichtigung von TilgungsleistungenAnerkennung tatsächlicher AufwendungenVerhinderung von Vermögensbildung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen L 13 AS 261/19

DRsp Nr. 2021/5343

Leistungen nach dem SGB II für Bedarfe der Unterkunft unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen Anerkennung tatsächlicher Aufwendungen Verhinderung von Vermögensbildung

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 25. Oktober 2019 wird geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung seiner Bescheide vom 29. Oktober 2013 und 3. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2014, der Bescheide vom 28. April 2016 und 26. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2016 sowie der Bescheide vom 20. Oktober 2016 und 15. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2017 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II für November 2013 in Höhe von 31,78 €, für Februar 2014 in Höhe von 7,80 €, für März 2014 in Höhe von 54 €, für November 2015 in Höhe von 55 €, für März 2016 in Höhe von 36,21 €, für Mai 2016 in Höhe von 24,79 €, für Juli 2016 in Höhe von 57,91 €, für August 2016 in Höhe von 51,58 € und für November 2016 in Höhe von 51,09 € zu gewähren.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.