BSG - Urteil vom 25.04.2018
B 8 SO 20/16 R
Normen:
SGB XII § 23;
Fundstellen:
NZS 2018, 788
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 175/15
SG Detmold, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 327/13

Leistungen nach dem SGB III bzw. XII während eines AuslandsaufenthaltsBegriff des tatsächlichen AufenthaltesKurzfristige Abwesenheiten von bis zu einem Monat

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 20/16 R

DRsp Nr. 2018/10425

Leistungen nach dem SGB III bzw. XII während eines Auslandsaufenthalts Begriff des tatsächlichen Aufenthaltes Kurzfristige Abwesenheiten von bis zu einem Monat

In Deutschland lebende Ausländer haben nach einem mehr als vier Wochen ununterbrochen andauernden Auslandsaufenthalt keinen Anspruch auf Gewährung eines Regelsatzes als Hilfe zum Lebensunterhalt.

1. SGB-III -Leistungen für Ausländer werden an den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet geknüpft, wobei der Begriff des "tatsächlichen Aufenthalts" grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit zu verstehen ist.2. Auch für deutsche Staatsangehörige sieht das SGB XII infolge der Anknüpfung der Hilfezuständigkeit an einen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers auch bei nur vorübergehenden Auslandsaufenthalten (etwa Urlaubsreisen) im Grundsatz keine Sozialhilfegewährung vor. 3. Allerdings lassen kurzfristige Abwesenheiten während des Bewilligungszeitraums von regelmäßig einem Monat die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers unberührt.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 23;

Gründe:

I