BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 14 AS 164/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 504/16
SG Neubrandenburg, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2205/11

Leistungen nach dem SGB IIVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 164/19 B

DRsp Nr. 2020/1501

Leistungen nach dem SGB II Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verbot von Überraschungsentscheidungen

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. März 2019 - L 14 AS 504/16 - werden zurückgewiesen.

Die Anträge der Kläger zu 1. bis 4., ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H. beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Kläger begehren vom beklagten Jobcenter höhere Leistungen nach dem SGB II. Das angerufene SG hat die Klagen abgewiesen. Das LSG - 10. Senat - hat mit Beschluss vom 24.7.2017 - L 10 AS 504/16 - ihre Berufungen zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger hat das BSG mit Beschluss vom 25.4.2018 den Beschluss des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der 14. Senat des LSG hat mit Beschluss vom 12.3.2019 - L 14 AS 504/16 - die Berufungen der Kläger erneut zurückgewiesen.