Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Revisionsverfahren.
I
Im Streit ist ein Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) noch für die Zeit vom 1.2. bis 31.3.2017.
Die Kläger sind bulgarische Staatsangehörige; sie halten sich seit 2012 (Kläger zu 1 und 2) bzw seit ihrer Geburt (Kläger zu 3 und 4, die Kinder der Kläger zu 1 und 2) in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ihren Antrag (vom November 2016) auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII lehnte der Beklagte ab. Während das Sozialgericht (
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