BSG - Beschluss vom 20.10.2020
B 8 SO 15/20 R
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 120/18
SG Kassel, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 53/17

Leistungen nach dem SGB XII für EU-BürgerWiedereinsetzung in eine versäumte Revisionsbegründungsfrist

BSG, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 15/20 R

DRsp Nr. 2020/16887

Leistungen nach dem SGB XII für EU-Bürger Wiedereinsetzung in eine versäumte Revisionsbegründungsfrist

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe

I

Im Streit ist ein Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) noch für die Zeit vom 1.2. bis 31.3.2017.

Die Kläger sind bulgarische Staatsangehörige; sie halten sich seit 2012 (Kläger zu 1 und 2) bzw seit ihrer Geburt (Kläger zu 3 und 4, die Kinder der Kläger zu 1 und 2) in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ihren Antrag (vom November 2016) auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII lehnte der Beklagte ab. Während das Sozialgericht (SG) Kassel den Beklagten verurteilt hat, den Klägern Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu zahlen, hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und den Beklagten verurteilt, den Klägern "Überbrückungsleistungen" für die Zeit vom 1.3. bis 14.3.2017 zu zahlen und die Berufung des Beklagten im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 1.7.2020).